Die Vollziehung des Bescheides über eine Investitionszulage nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999 für das Jahr 2001 vom 16. November 2007 wird ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 14. Dezember 2007 ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 85 von Hundert dem Antragsgegner und zu 15 von Hundert der Antragstellerin auferlegt.
I.
Streitig ist die Rückzahlung von Investitionszulage für das Jahr 2001.
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