Der Kläger bezog bis einschließlich Oktober 1996 Kindergeld für seine Tochter A. Die Tochter lebt seit dem 01.08.1996 nicht mehr im Haushalt des Klägers, sondern in dem der Kindesmutter.
Mit Bescheid vom 11.12.1996 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab August 1996 auf und forderte das für die Zeit von August 1996 bis Oktober 1996 gezahlte Kindergeld von insgesamt DM 900 (3 x DM 300) zurück. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein mit der Begründung, er habe das Kindergeld an die Kindesmutter weitergeleitet. Eine Bescheinigung der Kindesmutter über die Weiterleitung von Kindergeld brachte der Kläger trotz Aufforderung der Beklagten nicht bei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18.06.1998 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und wies auf die fehlende Bestätigung der vorrangig anspruchberechtigten Kindesmutter hin.
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