Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin bezog Kindergeld u. a. für ihren Sohn (A), geboren am 1.08.1994. Der Sohn besuchte - ausweislich einer Schulbescheinigung vom 22.05.2012 - die Städt. Gemeinschaftshauptschule X , voraussichtlich bis Juli 2014. Daraufhin setzte die Familienkasse XXX für A weiterhin Kindergeld fest (Bescheid vom 30.05.2012). Im Sommer 2014 bat die zuständig gewordene Beklagte (im Folgenden: Familienkasse) die Klägerin um Vorlage einer Schulbescheinigung/ Nachweis der Beendigung der Schulausbildung.
Nachdem die Klägerin trotz mehrerer Aufforderungen der Familienkasse und entgegen eigener Ankündigung keine entsprechende Schulbescheinigung vorgelegt hatte, hob die Familienkasse schließlich die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin für A rückwirkend ab August 2012 auf und forderte für August 2012 bis einschließlich Juli 2014 gezahltes (anteiliges) Kindergeld in Höhe von 5.160 € zurück (Bescheid vom 11.11.2014).
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