Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) bezog Kindergeld für seine 1992 geborene Tochter (T). Nachdem der Beklagte (das Arbeitsamt -Familienkasse-) davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Antragsteller seit März 1996 von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt und T sich in deren Haushalt aufhält, hob er die Festsetzung des Kindergeldes gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab April 1996 auf und forderte das bis April 1997 gezahlte Kindergeld zurück. Da der Antragsteller nachwies, dass er die Hälfte des Kindergeldes an seine Ehefrau weitergeleitet habe, wurde der Rückforderungsanspruch auf 1 340 DM ermäßigt.
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