BFH - Beschluß vom 30.06.2000
VI B 93/99
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 33

Rückforderung von Kindergeld bei Haushaltswechsel

BFH, Beschluß vom 30.06.2000 - Aktenzeichen VI B 93/99

DRsp Nr. 2000/9469

Rückforderung von Kindergeld bei Haushaltswechsel

1. Haben sich die für die Zahlung des Kindergeldes maßgeblichen Verhältnisse durch einen Haushaltswechsel des Kindes geändert, so ist die - nicht mehr der Rechtslage entsprechende - Festsetzung des Kindergeldes vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse an aufzuheben. 2. Entfällt aufgrund der rechtmäßigen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung an den Antragsteller, kann das gezahlte Kindergeld gem. § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden. 3. Der Erstattungsanspruch der Familienkasse wird durch eine zivilrechtliche Unterhaltsregelung zwischen den Eheleuten nicht berührt.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) bezog Kindergeld für seine 1992 geborene Tochter (T). Nachdem der Beklagte (das Arbeitsamt -Familienkasse-) davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Antragsteller seit März 1996 von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt und T sich in deren Haushalt aufhält, hob er die Festsetzung des Kindergeldes gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab April 1996 auf und forderte das bis April 1997 gezahlte Kindergeld zurück. Da der Antragsteller nachwies, dass er die Hälfte des Kindergeldes an seine Ehefrau weitergeleitet habe, wurde der Rückforderungsanspruch auf 1 340 DM ermäßigt.