FG München - Urteil vom 13.03.2015
7 K 1529/14
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4; EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Rückforderung von Kindergeld bei nicht ernsthaftem Bemühen um einen Ausbildungsplatz

FG München, Urteil vom 13.03.2015 - Aktenzeichen 7 K 1529/14

DRsp Nr. 2015/11157

Rückforderung von Kindergeld bei nicht ernsthaftem Bemühen um einen Ausbildungsplatz

1. Nach ständiger Rspr. erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. 2. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus (BFH v. 19.6.2008, III R 66/05, BStBl II 2009, 1005 m.w.N.).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4; EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für den Sohn des Klägers A für den Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2010 zu Recht aufgehoben hat.