FG Nürnberg - Urteil vom 16.01.2008
3 K 1219/07
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Rückforderung von Kindergeld bei Überweisung auf das Konto eines Dritten

FG Nürnberg, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 3 K 1219/07

DRsp Nr. 2008/5929

Rückforderung von Kindergeld bei Überweisung auf das Konto eines Dritten

Der Kindergeldberechtigte hat zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann nach § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO zu erstatten, wenn auf seine Anweisung hin das Kindergeld auf das Konto des Kindes überwiesen wurde.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin für die Monate Dezember 2005 bis März 2007 gezahltes Kindergeld zurückzuerstatten hat.

Aufgrund Antrags vom 07.11.2002 gewährte das Arbeitsamt - Familienkasse - A der Klägerin für ihren Sohn 1 (geb. 12.11.1984) Kindergeld ab Dezember 2002. Der Sohn der Klägerin war zunächst bei der Berufsberatung als ausbildungsplatzsuchend gemeldet. Nach einer im Juni 2003 vorgelegten Ausbildungsbescheinigung der Firma GmbH befand sich der Sohn der Klägerin ab 01.06.2003 bis voraussichtlich 30.06.2006 in Berufsausbildung als Fahrzeuglackierer.