Streitig ist, ob die Klägerin für die Monate Dezember 2005 bis März 2007 gezahltes Kindergeld zurückzuerstatten hat.
Aufgrund Antrags vom 07.11.2002 gewährte das Arbeitsamt - Familienkasse - A der Klägerin für ihren Sohn 1 (geb. 12.11.1984) Kindergeld ab Dezember 2002. Der Sohn der Klägerin war zunächst bei der Berufsberatung als ausbildungsplatzsuchend gemeldet. Nach einer im Juni 2003 vorgelegten Ausbildungsbescheinigung der Firma GmbH befand sich der Sohn der Klägerin ab 01.06.2003 bis voraussichtlich 30.06.2006 in Berufsausbildung als Fahrzeuglackierer.
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