Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung des Kindergeldes der Monate Februar bis einschließlich Juni 2003 für die drei Kinder der Klägerin (-Kl-).
Zugunsten der Kl war seitens der Beklagten (-Bekl-) aufgrund einvernehmlichen Antrags beider Elternteile - zuletzt vom 22.01.1997 - laufend Kindergeld für die drei Kinder festgesetzt. Die Zahlung wurde mit Wirkung ab Juli 2003 zunächst unterbrochen, da der Kindesvater im Juni 2003 Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes an sich beantragte.
Die Kinder lebten seit dem 03.01.2003 bei dem Kindesvater. Seit dem 19.12.2003 leben die Kinder wieder bei der Kl. Zugunsten des Kindesvaters wurde - bislang - Kindergeld für den Zeitraum von Juli 2003 bis Januar 2004 festgesetzt. Ab Februar 2004 ist das Kindergeld wieder zugunsten der Kl festgesetzt.
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