FG Nürnberg - Urteil vom 22.06.2021
3 K 695/20
Normen:
EStG § 32 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1;

Rückforderung von Kindergeld durch Vorliegen der Voraussetzung einer Abzweigung an eine andere Person oder Stelle

FG Nürnberg, Urteil vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 3 K 695/20

DRsp Nr. 2021/12633

Rückforderung von Kindergeld durch Vorliegen der Voraussetzung einer Abzweigung an eine andere Person oder Stelle

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rückforderung von Kindergeld für B, das für den Zeitraum von Februar 2015 bis August 2017 an den Kläger ausbezahlt wurde.

Bei B liegt nach dem Schwerbehindertenausweis des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Stadt Y, vom 23.11.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und ab 11.12.2012 von 70 v.H. vor.

B ist seit 2011 in einer Einrichtung des Bezirks X untergebracht. Sie erhält Eingliederungshilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt.

Mit Bescheid vom 30.11.2011 zweigte die Familienkasse das Kindergeld für B nach § 74 Abs. 1 EStG für den Monat Oktober 2011 in Höhe von 131,04 € und ab November 2011 in Höhe von 129,04 € auf Antrag des Bezirks X an diesen ab.

Mit Bescheid vom 01.08.2012 zweigte die Familienkasse das Kindergeld für B ab August 2012 in Höhe von 129,04 € an den Bezirk X ab.

Zur Begründung führte die Behörde aus, dass der Kläger dem Kind nicht in vollem Umfang Unterhalt gewähre und die Abzweigung in dieser Höhe angemessen sei.