Der Rückforderungsbescheid vom 4. Juni 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2016 wird aufgehoben.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
4.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitig ist die Rückforderung von Kindergeld.
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