Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, Kindergeld das der Kläger für seine Tochter X von Januar bis September 2001 erhalten hat, zurückzufordern. Die am 3. August 1977 geborene Tochter des Klägers - X - studierte nach einer Ausbildung als Werbekauffrau ab Wintersemester 2000/2001 an der Universität Hamburg.
X war als Studentin vom Wintersemester 2000/2001 bis zum Wintersemester 2002/2003 als Studentin eingetragen. Ob X darüber hinaus als Studentin eingetragen war, ist dem Gericht nicht bekannt und konnte in der mündlichen Verhandlung auch nicht geklärt werden.
X hat seit Studienbeginn eine Teilzeitarbeit bei einer Werbefirma ausgeübt und in den Monaten Januar bis September 2001 brutto 8.406,75 DM verdient. Ab Oktober arbeitete X voll und erzielte für diese drei Monate Einkünfte in Höhe von 15.800 DM.
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