FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.07.2002
2 K 3052/01
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2c ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ;

Rückforderung von Kindergeld wegen Abbruchs der Schulausbildung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 2 K 3052/01

DRsp Nr. 2002/18196

Rückforderung von Kindergeld wegen Abbruchs der Schulausbildung

Wird ein Kind, weil es zum zweiten Male nicht versetzt werden konnte, vom Unterricht freigestellt und bewirbt es sich längere Zeit nicht um eine Ausbildungsstelle, so genügt für die Behauptung, Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz seien krankheitshalber von vornherein (objektiv) aussichtslos gewesen, nicht allein die Vorlage von ärztlichen Attesten über eine allergische Erkrankung und das Vorbringen des Vaters, das Kind sei wegen Übergewichtigkeit und Depression wegen des Schulabbruchs nicht zu bewegen gewesen, sich alsbald um eine weitere Ausbildung zu bemühen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2c ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für seine Tochter E Kindergeld für den Zeitraum von Juli 2000 bis zum März 2001 zusteht.

Mit Bescheid vom 28. 09. 2001 hob die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter des Klägers, geb. 28. 02. 81 auf und forderte gleichzeitig für den genannten Zeitraum zu Unrecht gezahltes Kindergeld in Höhe von 2.430 DM (= 1.242,44 Euro) mit der Begründung zurück, das Kind habe die Schulausbildung zum 21. 06. 2000 abgebrochen.