Streitig ist zum einen, ob der Kläger rechtzeitig gegen den Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar 1996 bis Dezember 1997 Einspruch eingelegt hat, zum anderen, ob die Voraussetzungen nach § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorgelegen haben.
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