Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist nur noch, ob die Beklagte (die Familienkasse) zu Recht die Kindergeldfestsetzung für das Kind P, geboren am 23. Oktober 2006, für die Monate Februar 2019 und März 2019 aufgehoben, und zu Recht Kindergeld in Höhe von 392 € von der Klägerin zurückgefordert hat.
Die Klägerin bezog fortlaufend Kindergeld für ihren Sohn P. Sie lebte mit dem Kindsvater, P und weiteren gemeinsamen Kindern, in einem Haushalt in R. Am 5. März 2019 teilte der Kindsvater der Familienkasse telefonisch mit, dass sich die Klägerin und er am 10. Januar 2019 getrennt hätten und das Kind P bei ihm bleibe. Er behalte den bisherigen Haushalt in R bei.
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