Streitig ist, ob bei der Ermittlung der Einkünfte der Tochter der Klägerin A die Fahrtkosten auf Grundlage der tatsächlich gefahrenen Kilometer oder nach Entfernungskilometern anzusetzen sind.
Die Klägerin bezog Kindergeld für ihre Tochter A, geb. 13.10.1986. A wurde am Klinikum 1 zur Gesundheits- und Krankenpflegerin ausgebildet.
Bei einer auf Grundlage der Ausbildungsvergütung für 2005 am 22.2.2006 von der Familienkasse erstellten Prognose für 2007 war der Grenzbetrag der Einkünfte nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unterschritten.
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