LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.01.2019
L 18 AS 2141/17
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 2423/12

Rückforderung von Leistungen nach dem SGB IIRechtsinstitut der Verwirkung im Recht der SozialversicherungVerspätete Geltendmachung einer Forderung als Verstoß gegen Treu und Glauben

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen L 18 AS 2141/17

DRsp Nr. 2019/7023

Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II Rechtsinstitut der Verwirkung im Recht der Sozialversicherung Verspätete Geltendmachung einer Forderung als Verstoß gegen Treu und Glauben

1. Das Rechtsinstitut der Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben aus § 242 BGB gilt auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Recht der Sozialversicherung.2. Voraussetzung ist insoweit, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechtes während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete geltend Machen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. September 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern für beide Instanzen außergerichtliche Kosten in Höhe von 10 % zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2012. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung des Beklagten.