FG Hamburg - Urteil vom 02.06.2022
4 K 65/19
Normen:
StromStG § 9b; EnergieStG § 54;

Rückforderung von Stromsteuer- und Energiesteuerentlastungen und -vergütungen vor dem Hintergrund der Beauftragung eines Subunternehmens

FG Hamburg, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 4 K 65/19

DRsp Nr. 2023/294

Rückforderung von Stromsteuer- und Energiesteuerentlastungen und -vergütungen vor dem Hintergrund der Beauftragung eines Subunternehmens

1. Für die Begünstigtenstellung nach den §§ 9b und § 10 StromStG sowie §§ 54 und 55 EnergieStG kommt es auf die kleinste rechtlich selbstständige Einheit nach § 2 Nr. 3 StromStG als Entnehmer bzw. Verwender an.2. Die Zurechnungskriterien der Stromentnahme bzw. Erdgasverwendung unterscheiden sich angesichts der systematischen und dogmatischen Unterschiede der unionsrechtlichen Grundlagen in der RL 2003/96/EG insoweit deutlich von der Steuerbefreiung für zur Stromerzeugung verwendete Energie (Art. 14 Abs. 1 lit. a) RL 2003/96/EG). Siehe insoweit auch FG Hamburg, Urteil vom 21. September 2021, 4 K 19/20.3. Festsetzungsverjährung: Für die Anlaufhemmung bei der Rückforderung von Vergütungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG kann es auf die Differenzierung nach der monatlichen und/oder jahresbezogenen Einreichung von Entlastungsanträgen im Sinne des § 17b Abs. 2 Satz 3 StromStV respektive § 100 Abs. 2 Satz 3 EnergieStV ankommen. Dagegen ist der Abrechnungszeitraum für Begünstigungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG stets das Kalenderjahr, § 19 Abs. 3 StromStV, § 101 Abs. 3 EnergieStV.

Normenkette:

StromStG § 9b; EnergieStG § 54;

Tatbestand