Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.01.2013, Az.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert des Berufungsverfahrens (gemäß Beschluss vom 25.01.2017): 80.000,00 €
I.
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