FG Hamburg - Urteil vom 02.07.2002
IV 511/98
Normen:
VO (EWG) Nr. 565/80 Art. 6 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 17 Abs. 3 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 33 Abs. 1 ;

Rückforderung von vorfinanzierter Ausfuhrerstattung

FG Hamburg, Urteil vom 02.07.2002 - Aktenzeichen IV 511/98

DRsp Nr. 2004/3299

Rückforderung von vorfinanzierter Ausfuhrerstattung

Wenn die angeführten Primär-Nachweise, die eine Einfuhr der gesamten Partie Rindfleisch nach Ägypten belegen sollen, durch diverse Unterlagen widerlegt werden, können die Nachweise nicht anerkannt werden. Wird die Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ebenso wie der Verbleib nicht nachgewiesen, so ist eine Grundvoraussetzung für die Gewährung der Ausfuhrerstattung nicht erfüllt.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 565/80 Art. 6 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 17 Abs. 3 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin führte am 03.11.1992 über die Firma F Export-Import GmbH mit dem Motorschiff "M" aus einer Gesamtpartie von 23.340 Kartons = 545.060,0 kg netto, anteilig 3.585 Kartons = 89.600,0 kg netto Rindfleisch der MO Warenlisten Nr. 020130001500 nach Ägypten aus. Mit acht Bescheiden (Nr. 92-... bis 92-..., und 92-...) gewährte der Antragsgegner dafür antragsgemäß im Vorfinanzierungswege Ausfuhrerstattung.

Der Beklagte geht davon aus, dass bei der Entladung in Ägypten die Gesundheitsbehörden eine Teilmenge, nämlich 960 Kartons = 23.520,0 kg netto - zurückwiesen, weil diese Erzeugnisse nicht den vorgeschriebenen gesundheitlichen Normen entsprachen, und dass diese zurückgewiesene Teilmenge am 13.03.1993 mit dem MS "N" nach den Niederlanden zurückgebracht wurde.