Die Beteiligten streiten um die Rückforderung vorfinanzierter Ausfuhrerstattung.
Die Klägerin stellte in der Zeit vom 21.08. bis zum 20.09.1995 Weichweizen der MO-Warenlistennummer 1001 9099 unter Zollkontrolle. Mit der Zahlungserklärung legte sie Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung vor, in denen als Bestimmungsland für die Erzeugnisse China angegeben war. Die Ausfuhrerstattung für Ausfuhren in die Volksrepublik China betrug 20 ECU/t gegenüber einem Erstattungssatz für Ausfuhren in andere Drittländer von 1 ECU/t. Zusätzlich waren Zuschläge zum Interventionspreis gem. Verordnung (EG) Nr. 1529/95 des Rates vom 29.06.1995 (Abl. Nr. L 148/4) zu berücksichtigen. Der Beklagte gewährte die beantragte Ausfuhrerstattung zzgl. eines Zuschlages in Höhe von 1,3 ECU/t im Wege der Vorfinanzierung.
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