Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts vom 18. Februar 2022 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Region Hannover vom 31. Januar 2019 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Zurückforderung des ihm zunächst im Rahmen der sog. Partnerschaftsbonusmonate auf der Basis einer vorläufigen Bewilligung gewährten Elterngeldes für den Zeitraum vom 28. Februar bis zum 27. Juni 2017.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den 7. und 12. Lebensmonat seines am 28. Januar 2016 geborenen Sohnes I. Basiselterngeld.
Für den 14. bis 17. Lebensmonat beantragten beide Eltern Elterngeld im Rahmen der sog. Partnerschaftsbonusmonate entsprechend den damaligen Vorgaben des § 4 Abs. 4 BEEG (heute: § 4b ). Die Mutter hatte zuvor für den 1. bis 12. Lebensmonat Basiselterngeld erhalten.
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