Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht auf die zurückgeforderte Ausfuhrerstattung einen 15%igen Zuschlag erhoben hat.
Die Klägerin meldete mit diversen Ausfuhranmeldungen für EG-Ausfuhrerstattungen Weißzucker zur Ausfuhr nach Malta an und beantragte hierfür die Zahlung von Ausfuhrerstattung. Mit Bescheiden vom 16.04.1996 wurde die jeweils beantragte Ausfuhrerstattung vorschussweise gewährt. Die geleisteten Sicherheiten sind jeweils mit Bescheid vom 26.04.1996 freigegeben worden.
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