FG Hamburg - Beschluss vom 07.03.2000
IV 4/00
Normen:
EWGVO-3665/87 Art. 18 Abs. 3; EWGVO-3665/87 Art. 47 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1266

Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattungen

FG Hamburg, Beschluss vom 07.03.2000 - Aktenzeichen IV 4/00

DRsp Nr. 2001/1743

Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattungen

Werden Ausfuhrerstattungen zu Unrecht gewährt, weil erforderliche Nachweisunterlagen nicht vorgelegen haben, und wird dieser Irrtum erst nach Ablauf der Frist des Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 bemerkt, hat das HZA vor einer Rückforderung dem Ausführer eine Nachfrist zur Beibringung der Unterlagen einzuräumen.

Normenkette:

EWGVO-3665/87 Art. 18 Abs. 3; EWGVO-3665/87 Art. 47 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin (Ast.) führte mit Ausfuhranmeldung vom 10. Oktober 1995 Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 0000 in die Türkei aus. Der Transport der Rinder sollte per Lkw von O nach R (Bayern), von dort per Bahn nach Rasa (Kroatien) und von dort per Schiff nach Izmir (Türkei) erfolgen. Auf Antrag der Ast. bewilligte der Antragsgegner (Ag.) mit Bescheid vom 15. Dezember 1995 Ausfuhrerstattung in Höhe von 34.962,79 DM.

Mit Schreiben an die Ast. vom 19. August 1999 teilte der Ag. mit, dass eine Prüfung des Ausfuhrvorgangs ergeben habe, dass für den Transportweg von Deutschland bis Rasa die Beförderungspapiere fehlten. Der Ast. wurde insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daraufhin übersandte die Ast. mit Schreiben vom 28. September 1999 Kopien der Bahnfrachtbriefe.