Die Beschwerde des Antragstellers gegen den der Beschluss der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 2. August 2018 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG, § 8 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Ziff. 8, Abs. 2 JBeitrG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Aus § 2 Abs. 4 JVEG folgt, dass eine zu viel oder zu Unrecht gezahlte Sachverständigenvergütung zurückzufordern ist. Es handelt sich insoweit um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. OVG Hamburg, 3 So 146/09, Beschluss vom 24. Juni 2010).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|