BFH - Beschluß vom 31.08.2000
VII B 297/99
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ;

Rückforderungsanspruch

BFH, Beschluß vom 31.08.2000 - Aktenzeichen VII B 297/99

DRsp Nr. 2001/4003

Rückforderungsanspruch

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist ein Rückforderungsanspruch im Falle der Abtretung des vermeintlichen oder später weggefallenen Erstattungs- oder Steuervergütungsanspruchs bis zum Inkrafttreten des durch Art. 26 Nr. 4 des JStG 1996 eingefügten Satzes 3 zu § 37 Abs. 2 AO ausschließlich gegen den Zessionar zu richten (Anschluss an BFH-Urt.v. 24.01.1995 - VII R 144/92, BStBl II 1995, 862).

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt die Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 9. Februar 1987, mit dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Rückzahlung einer aufgrund einer Abtretung auf ihr Steuerkonto überwiesenen Umsatzsteuererstattung vom Juni 1984 geltend macht. Anlass für den Erlass des Rückforderungsbescheides war die Änderung der der Abtretung und Erstattung zugrunde liegenden Steuerfestsetzung. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die die Klägerin auf Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gründet.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Geltend gemacht wird die Divergenz des von der Vorentscheidung aufgestellten Rechtssatzes: