BFH - Beschluß vom 31.08.2000
VII B 298/99
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 730

Rückforderungsanspruch

BFH, Beschluß vom 31.08.2000 - Aktenzeichen VII B 298/99

DRsp Nr. 2001/4004

Rückforderungsanspruch

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist ein Rückforderungsanspruch im Falle der Abtretung des vermeintlichen oder später weggefallenen Erstattungs- oder Steuervergütungsanspruchs bis zum Inkrafttreten des durch Art. 26 Nr. 4 des JStG 1996 eingefügten Satzes 3 zu § 37 Abs. 2 AO ausschließlich gegen den Zessionar zu richten (Anschluss an BFH-Urt.v. 24.01.1995 - VII R 144/92, BStBl II 1995, 862).

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

Von dem sich aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung einer GmbH (Zedentin) für Juni 1984 ergebenden Vorsteuerüberschuss wurde mit Anzeige vom 10. Juli 1984 ein Teilbetrag an "S S vormals S Verkaufseinrichtungen S GmbH & Co. KG" abgetreten. Der abgetretene Betrag wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf das in der Abtretungsanzeige angegebene Konto überwiesen. Infolge der Änderung der Umsatzsteuer-Voranmeldung der Zedentin entfiel das Steuerguthaben in vollem Umfang und damit der Rechtsgrund für die Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Abtretungsempfänger. Mit Rückforderungsbescheid vom 9. Februar 1987 forderte das FA daher --nach einer teilweisen Tilgung der Umsatzsteuerschulden der Zedentin durch Aufrechnungen-- einen noch offenen, auf den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entfallenden Teilbetrag der Erstattung zurück. Einspruch und Klage blieben erfolglos.