Von dem sich aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung einer GmbH (Zedentin) für Juni 1984 ergebenden Vorsteuerüberschuss wurde mit Anzeige vom 10. Juli 1984 ein Teilbetrag an "S S vormals S Verkaufseinrichtungen S GmbH & Co. KG" abgetreten. Der abgetretene Betrag wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf das in der Abtretungsanzeige angegebene Konto überwiesen. Infolge der Änderung der Umsatzsteuer-Voranmeldung der Zedentin entfiel das Steuerguthaben in vollem Umfang und damit der Rechtsgrund für die Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Abtretungsempfänger. Mit Rückforderungsbescheid vom 9. Februar 1987 forderte das FA daher --nach einer teilweisen Tilgung der Umsatzsteuerschulden der Zedentin durch Aufrechnungen-- einen noch offenen, auf den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entfallenden Teilbetrag der Erstattung zurück. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
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