BFH - Beschluss vom 12.08.2010
III B 94/09
Normen:
EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 68 Abs. 1 S. 1; EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 900/08

Rückforderungsanspruch der Familienkasse aufgrund einer Aufhebung der Kindergeldfestsetzung unter Berücksichtigung einer Weiterleitung des Erstattungsbetrages an den vorrangig Berechtigten

BFH, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen III B 94/09

DRsp Nr. 2010/17119

Rückforderungsanspruch der Familienkasse aufgrund einer Aufhebung der Kindergeldfestsetzung unter Berücksichtigung einer Weiterleitung des Erstattungsbetrages an den vorrangig Berechtigten

1. NV: Die Rückforderung des Kindergeldes vom nachrangig Berechtigten wird nicht dadurch von Gesetzes wegen ausgeschlossen, dass dieser das Kindergeld an den vorrangig Berechtigten weitergeleitet hat. 2. NV: Die Weiterleitung kann von der Familienkasse aus Vereinfachungsgründen als Erfüllung des Rückforderungsanspruchs berücksichtigt werden, soweit der vorrangig Berechtigte erklärt, dass er seinen Anspruch als erfüllt anerkennt. 3. NV: Es ist nicht Aufgabe der Familienkasse, Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen zwischen verschiedenen Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 68 Abs. 1 S. 1; EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

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