I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides.
Der Antragsteller (Ast) reichte am 25.6.1998 als Steuerberater für die G GmbH - GmbH - die Umsatzsteuer(USt)-Voranmeldung für das 1. Quartal 1998 bei dem Antragsgegner (Ag) ein. Aus dieser ergibt sich ein USt-Überschuss in Höhe von 39.770,10 DM. Der Ag stimmte ausweislich der in den Akten vorhandenen Verfügung am 3.7.1998 im Sinne von § 168 AO zu. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 25.6.1998, dem Ag zugestellt am 23.7.1998, pfändete der Ast. bei dem Ag die Forderung der GmbH aus dem vorgenannten USt-Guthaben. Am 9.10.1998 wurden dem Ast als Pfändungsgläubiger 39.627,68 DM ausgezahlt.
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