Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob für PKW gebildete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g des Einkommensteuergesetzes - EStG - rückgängig zu machen sind. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Kläger wohnten in den Streitjahren A-Str. 00 in X. Der Kläger erzielte als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Sein Wirtschaftsjahr entsprach dem Kalenderjahr. Seine Kanzlei befand sich an der B-Str. 01 in X.
Der Kläger erzielte ferner Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Vortrags-, Prüfer- und Publikationstätigkeit.
Für seine Kanzlei bildete er in den Streitjahren für die künftige Anschaffung eines PKW jeweils einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 20.000 EUR (2009) sowie in Höhe von 8.000 EUR (2013).
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