FG Münster - Urteil vom 11.11.2022
7 K 2862/17 E
Normen:
EStG § 7g;

Rückgängigmachung der für PKW gebildeten Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG

FG Münster, Urteil vom 11.11.2022 - Aktenzeichen 7 K 2862/17 E

DRsp Nr. 2023/10457

Rückgängigmachung der für PKW gebildeten Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7g;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für PKW gebildete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g des Einkommensteuergesetzes - EStG - rückgängig zu machen sind. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Kläger wohnten in den Streitjahren A-Str. 00 in X. Der Kläger erzielte als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Sein Wirtschaftsjahr entsprach dem Kalenderjahr. Seine Kanzlei befand sich an der B-Str. 01 in X.

Der Kläger erzielte ferner Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Vortrags-, Prüfer- und Publikationstätigkeit.

Für seine Kanzlei bildete er in den Streitjahren für die künftige Anschaffung eines PKW jeweils einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 20.000 EUR (2009) sowie in Höhe von 8.000 EUR (2013).