I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Streitjahr 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Von seinem Bruttoarbeitslohn ist vom Arbeitgeber zunächst Lohnsteuer einbehalten worden. Zum Ende des Streitjahres führte der Arbeitgeber des Klägers versehentlich einen Lohnsteuerjahresausgleich durch, bei dem er dem Kläger zu Unrecht Lohnsteuer in Höhe von 1 168,24 EUR erstattete. Diesen Betrag rechnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in dem Einkommensteuerbescheid 2000 nicht auf die dort festgesetzte Einkommensteuer an. Das FA hat, als es darüber zum Streit kam, den in diesem Verfahren angefochtenen Abrechnungsbescheid erlassen, in dem es die Anrechnung des vorgenannten Betrages auf die Einkommensteuer ablehnte. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lägen nicht vor. Eine Anrechnung nach dieser Vorschrift komme nicht in Betracht, weil die zunächst einbehaltene Lohnsteuer mit der Lohnabrechnung Dezember 2000 --für den Kläger erkennbar-- an den Kläger --nachträglich-- ausgezahlt worden sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.
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