BFH - Urteil vom 25.04.2006
X R 57/04
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1819
GmbHR 2006, 997
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3047/00

Rückgängigmachung einer Privatentnahme nicht möglich

BFH, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen X R 57/04

DRsp Nr. 2006/22567

Rückgängigmachung einer Privatentnahme nicht möglich

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 1991 und 1993 jeweils zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger hatte ab dem 1. Januar 1989 sein bis dahin betriebenes Einzelunternehmen als Ganzes im Wege der Betriebsaufspaltung an die neu gegründete N-GmbH vermietet. Das Stammkapital der N-GmbH betrug 50 000 DM. Ihr alleiniger Gesellschafter war der Kläger.

Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung ermittelte der Prüfer, dass der Kläger mit notariell beurkundetem Vertrag vom 17. Juli 1991 im Wege der Schenkung mit sofortiger dinglicher Wirkung Geschäftsanteile in Höhe von nominal 10 000 DM an seine Schwiegertochter S, in Höhe von nominal 2 500 DM an seine Tochter T und in Höhe von 10 000 DM an seinen Bruder B übertragen hatte. Mit privatschriftlichen, ebenfalls am 17. Juli 1991 abgeschlossenen Verträgen traf der Kläger mit den Beschenkten jeweils folgende Vereinbarung: