FG Sachsen - Urteil vom 24.01.2007
4 K 1414/03
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; FördG § 3 § 4 Abs. 1 ;

Rückgängigmachung eines Bauvertrags nach Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen auf Anzahlungen nach dem FördG als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

FG Sachsen, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 4 K 1414/03

DRsp Nr. 2007/11069

Rückgängigmachung eines Bauvertrags nach Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen auf Anzahlungen nach dem FördG als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Sind Sonderabschreibungen auf Anzahlungen aufgrund eines Bauvertrags über die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses nach dem FördG in Anspruch genommen und ist der Bauvertrag später rückabgewickelt worden, so sind die Voraussetzungen eines Begünstigungstatbestands nach § 3 FördG endgültig nicht mehr erfüllt mit der Folge, dass die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen auf Anzahlungen nicht mehr besteht. Die Rückgängigmachung des Bauvertrags ist ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; FördG § 3 § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Rückgängigmachung eines Bauvertrages ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung - AO - ist, wenn zuvor Sonderabschreibungen auf Anzahlungen aufgrund dieses Bauvertrages nach dem Fördergebietsgesetz - FördG - in Anspruch genommen wurden.