FG Hamburg - Urteil vom 18.05.2010
3 K 24/10
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

FG Hamburg, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 3 K 24/10

DRsp Nr. 2010/12878

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

1. An einer 'Rückgängigmachung' des Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 GrEStG fehlt es, wenn die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrages und die Weiterveräußerung in aufeinander folgenden Urkunden vorgenommen werden. Dasselbe gilt, wenn die Urkundenrollennummern anderer Verträge dazwischen liegen, diese Verträge aber zum selben Komplex gehören und im selben Notartermin abgeschlossen werden. 2. Die Verwertung einer aus dem ursprünglichen Vertrag verbliebenen Rechtsposition im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse des Erstkäufers ist anzunehmen, wenn die Weiterveräußerung an einen Dritten erfolgt, dem der Erstkäufer das Grundstück vor der Vertragsaufhebung bereits verkauft hatte.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

A.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, einen Grunderwerbsteuerbescheid nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) aufzuheben.