FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.05.2008
11 K 1382/04 B
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 2 ; BGB § 854 Abs. 1 ; BGB § 854 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1655

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Aufhebung eines Kaufvertrags und Veräußerung der Immobilie an eine Schwestergesellschaft der ersten Erwerberin unter Vereinbarung des unmittelbaren rückwirkenden Übergangs von Nutzen und Lasten von der Ersterwerberin auf die Zweiterwerberin

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 11 K 1382/04 B

DRsp Nr. 2008/17225

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Aufhebung eines Kaufvertrags und Veräußerung der Immobilie an eine Schwestergesellschaft der ersten Erwerberin unter Vereinbarung des unmittelbaren rückwirkenden Übergangs von Nutzen und Lasten von der Ersterwerberin auf die Zweiterwerberin