Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S.d. § 16 GrEStG
BFH, vom 08.03.1995 - Aktenzeichen II R 42/92
DRsp Nr. 1997/8408
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S.d. § 16GrEStG
Hat sich eine Kapitalgesellschaft als Käuferin eines Grundstücks in einem notariellen Kaufvertrag vorbehalten, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Tochtergesellschaft als Käuferin zu benennen und macht sie von diesem Bestimmungsrecht Gebrauch, so liegt eine Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs an die Kapitalgesellschaft i.S.d. § 16 Abs. 1GrEStG auch dann nicht vor, wenn die ursprünglichen Kaufvertragsparteien nach Ausübung des Bestimmungsrechts in einer notariellen Urkunde "klarstellen", daß durch die Benennung von Anfang an ein unmittelbarer Anspruch der Tochtergesellschaft auf Eigentumsverschaffung gegen den Verkäufer begründet und ein eigener Anspruch der Kapitalgesellschaft von Anfang an ausgeschlossen gewesen sei.
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