FG Hamburg - Urteil vom 07.08.2020
3 K 171/19
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Rückgängigmachung eines grunderwerbssteuerrelevanten Erwerbsvorgangs

FG Hamburg, Urteil vom 07.08.2020 - Aktenzeichen 3 K 171/19

DRsp Nr. 2022/6853

Rückgängigmachung eines grunderwerbssteuerrelevanten Erwerbsvorgangs

Die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt die zivilrechtliche Aufhebung des ursprünglichen Vertrages voraus. Hieran fehlt es, wenn ein Vertrag über insgesamt sechs Grundstücke formal aufgehoben und im unmittelbaren Anschluss ein neuer Kaufvertrag mit der bisherigen Erwerberin, einer GmbH, über vier Grundstücke und ein weiterer Kaufvertrag mit einer z.T. gesellschafteridentischen GbR über zwei Grundstücke geschlossen wird, wobei ohne weitere inhaltliche Änderungen der ursprüngliche Kaufpreis anteilig aufgeteilt wird und alle Verträge identische aufschiebende Bedingungen enthalten. Dies ist vielmehr als eine Vertragsänderung in Bezug auf die GmbH und eine Vertragsübernahme in Bezug auf die GbR auszulegen.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Grundstückskaufvertrag rückgängig gemacht wurde und die Grunderwerbsteuerfestsetzung deshalb aufzuheben ist.