FG Sachsen, vom 04.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 238/99
Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs
BFH, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen II R 12/01
DRsp Nr. 2003/10009
Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs
»Bei einer im Zusammenhang mit der "Rückgängigmachung" eines Erwerbsvorgangs erfolgenden Weiterveräußerung des Grundstücks ist die Anwendung des § 16 Abs. 1GrEStG auf den ursprünglichen Erwerbsvorgang ausgeschlossen, wenn dem Ersterwerber die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem ursprünglichen Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben war, der Ersterwerber diese Rechtsposition im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung auch tatsächlich ausgeübt und hierbei im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse gehandelt hat. Das Handeln des Ersterwerbers "im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse" ist für sich allein kein Tatbestandsmerkmal, das die Anwendung des § 16 Abs. 1GrEStG ausschließt.«