BFH - Urteil vom 19.03.2003
II R 12/01
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1714
BFHE 202, 383
BStBl II 2003, 770
DB 2003, 1883
DStR 2003, 1343
ZNotP 2003, 436
ZfIR 2004, 78
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 04.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 238/99

Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs

BFH, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen II R 12/01

DRsp Nr. 2003/10009

Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs

»Bei einer im Zusammenhang mit der "Rückgängigmachung" eines Erwerbsvorgangs erfolgenden Weiterveräußerung des Grundstücks ist die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG auf den ursprünglichen Erwerbsvorgang ausgeschlossen, wenn dem Ersterwerber die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem ursprünglichen Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben war, der Ersterwerber diese Rechtsposition im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung auch tatsächlich ausgeübt und hierbei im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse gehandelt hat. Das Handeln des Ersterwerbers "im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse" ist für sich allein kein Tatbestandsmerkmal, das die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG ausschließt.«

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 ;

Gründe: