FG Sachsen - Beschluss vom 18.07.2002
2 V 421/02
Normen:
FGO § 138 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; GrEStG (1997) § 1 Abs. 2a ; GrEStG (1997) § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG (1997) § 16 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG 2000 § 1 Abs. 2a ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1402

Rückgängigmachung eines in mehreren Teilakten erfolgten, grunderwerbsteuerpflichtigen Wechsels im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft; keine Hauptsacheerledigung durch Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Grunderwerbsteuer)

FG Sachsen, Beschluss vom 18.07.2002 - Aktenzeichen 2 V 421/02

DRsp Nr. 2002/13693

Rückgängigmachung eines in mehreren Teilakten erfolgten, grunderwerbsteuerpflichtigen Wechsels im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft; keine Hauptsacheerledigung durch Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Grunderwerbsteuer)

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob es für die Rückgängigmachung einer gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerpflichtigen Veränderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft genügt, eine -nicht aber alle- der zur Tatbestandserfüllung beitragenden Änderungen im Gesellschafterbestand rückgängig zu machen.