FG Köln - Urteil vom 27.04.2000
5 K 4668/98
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 ; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1347

Rückgängigmachung eines Kaufvertrages im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

FG Köln, Urteil vom 27.04.2000 - Aktenzeichen 5 K 4668/98

DRsp Nr. 2001/1939

Rückgängigmachung eines Kaufvertrages im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

1. Die Aufhebung eines Übereignungsanspruchs kann nur dann als Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG angesehen werden, wenn sie den Verkäufer schlechthin aus seiner Übereignungsverpflichtung entläßt, d.h. sich der Erwerber aller Rechte begibt. Dieses kann nicht angenommen werden, wenn dem Veräußerer - jedenfalls im Moment der Vertragsaufhebung - die freie Verfügung über sein Grundstück unmöglich ist, weil noch Auflassungsvormerkungen für den ursprünglichen Käufer bestanden. 2. Wird ein Grundstückskaufvertrag mit einer Kapitalgesellschaft rückgängig gemacht und erwirbt der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft das Grundstück, wird aufgrund der bestehenden Interessengleichheit zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer im allgemeinen keine Rückgängigmachung des ursprünglichen Kaufvertrages im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG mit der Kapitalgesellschaft anzunehmen sein.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 ; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: