FG Köln - Urteil vom 10.09.2020
1 K 1018/18
Normen:
EStG § 7g Abs. 3;

Rückgängigmachung eines zu Unrecht gewährten Investitionsabzugsbetrags (IAB)

FG Köln, Urteil vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 1 K 1018/18

DRsp Nr. 2021/7670

Rückgängigmachung eines zu Unrecht gewährten Investitionsabzugsbetrags (IAB)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten zum Erlass eines Änderungsbescheides, mit dem ein unstreitig zu Unrecht gewährter Investitionsabzugsbetrag (IAB) rückgängig gemacht worden ist.

Die verheirateten Kläger, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, reichten ihre Einkommensteuererklärung 2009 am 28.10.2010 beim Beklagten ein. Der Kläger ist als ... selbständig tätig und ermittelt den Gewinn für sein Einzelunternehmen nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --. Im Rahmen der Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres 2009 erklärte er einen Gewinn vor Berücksichtigung von IAB in Höhe von 127.562,60 € und nach deren Berücksichtigung in Höhe von 84.205,80 €. Dazu legte er Nachweise für die Art und die voraussichtlichen Kaufpreise der Wirtschaftsgüter vor. Laut Aufschlüsselung in der - insoweit in Bezug genommenen - "Bilanzakte 2004 - 2009" machte der Kläger IAB für mehrere Wirtschaftsgüter in Höhe von insgesamt 43.356,80 € wie folgt geltend:

WG vorauss. AK in € IAB in €
Audi A6 49.680 19.872,00
Audi A4 36.273 14.509,20
CAD Software 10.191 4.076,40
2 Mini Tower 1.762