BFH - Beschluß vom 13.03.2002
VII B 42/01

Rückgewähranspruch gegenüber Minderjährigen - Absichtsanfechtung

BFH, Beschluß vom 13.03.2002 - Aktenzeichen VII B 42/01

DRsp Nr. 2002/7338

Rückgewähranspruch gegenüber Minderjährigen - Absichtsanfechtung

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) ist ein besonders geregelter Unterfall der Grundsatzrevision.2. Das Institut der Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens (Insolvenzverfahrens) ist zivilrechtlicher Natur und keine Figur des Steuerrechts. Für die Frage der Wirksamkeit einer Vermögensübertragung im Bereich des AnfG kommt es daher ausschließlich auf die zivilrechtliche Wirksamkeit dieser Übertragung nach den Vorschriften des BGB an.3. Es ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Schutz des Geschäftsunfähigen den Regeln des AnfG muss, wenn der Vollstreckungsschuldner als gesetzlicher Vertreter seinem geschäftsunfähigen Kind ein Bankguthaben in anfechtbarer Weise (Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG) schenkweise übertragen hat, dieses Guthaben seinem Kind kurze Zeit darauf unter Verstoß gegen die ihm als gesetzlichem Vertreter obliegende Vermögenssorge aber wieder wegnimmt.

Gründe: