Streitig ist die Frage, ob eine Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13 a EStG erst ab dem Wirtschaftsjahr möglich ist, das auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Steuerpflichtige das Finanzamt auf das Wiedervorliegen der Voraussetzungen des § 13 a EStG hingewiesen hat.
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Ehemann ist Landwirt.
Der Kläger ermittelte zunächst den Gewinn nach Durchschnittssätzen. Nachdem die selbstbewirtschaftete Fläche die Grenze von 20 ha überschritt, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 31. März 1999 auf, ab 1. Juli 1999 den tatsächlichen Gewinn des Betriebes zu ermitteln.
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