FG Niedersachsen - Urteil vom 05.05.2010
9 K 100/08
Normen:
EStG § 7g;

Rücklage (§ 7 g EStG) für eine atypisch stille Gesellschaft an einem polnischen Unternehmen; Rücklage; Atypisch stille Gesellschaft; Polnisches Unternehmen

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 9 K 100/08

DRsp Nr. 2010/12816

Rücklage (§ 7 g EStG) für eine atypisch stille Gesellschaft an einem polnischen Unternehmen; Rücklage; Atypisch stille Gesellschaft; Polnisches Unternehmen

1. Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG. 2. Die vom Stpfl. geplante Investition muss nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt ausreichend konkretisiert sein. Nur der durch ein ernst gemeintes Investitionsvorhaben ausgelöste Finanzierungsbedarf rechtfertigt die Förderung. 3. Die Würdigung der Gesamtumstände im Streitfall führt dazu, dass der eingereichte Gesellschaftsvertrag nur zum Schein und zum Zwecke der Ausnutzung eines Steuersparmodells zu Stande gekommen ist. Gegen die Investitionsabsicht im Streitfall spricht auch, dass die laut Vertrag vereinbarte Einlage nicht in voller Höhe einbezahlt und der Gesellschaftsvertrag auch ansonsten nicht durchgeführt worden ist. 4. Da die Anschaffung von zwei Sattelschleppern und zwei Zugmaschine zu einer wesentlichen Erweiterung des bisherigen polnischen Betriebes führt, wäre es für die Darlegung der ernstlichen Investitionsabsicht erforderlich gewesen, dass die Fahrzeuge verbindlich bestellt waren.

Normenkette:

EStG § 7g;

Tatbestand: