Streitig ist, ob die Klägerin eine Rücklage nach § 7g Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zum 31.12.1999 bilden durfte.
Die verheirateten Kläger werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielt im wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG. Die Klägerin war seit 1998 als selbständige Hausverwalterin tätig und erzielte insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG.
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