FG Niedersachsen - Urteil vom 26.07.2006
9 K 736/03
Normen:
EStG § 7g ;

Rücklage; Betriebserweiterung - Rücklagenbildung nach § 7 g EStG bei Betriebserweiterung

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 9 K 736/03

DRsp Nr. 2008/714

Rücklage; Betriebserweiterung - Rücklagenbildung nach § 7 g EStG bei Betriebserweiterung

1. Das Gesetz enthält in § 7g keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und wie nachzuweisen/glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition i. S. von § 7g EStG beabsichtigt ist. Der Stpfl. ist daher nicht gehalten, die Absicht einer Investition nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. 2. Plant der Stpfl. durch die der Rücklagenbildung zu Grunde liegenden Investitionen eine wesentliche Erweiterung seines bereits bestehenden Betriebes, müssen die WG, für die eine Rücklage gebildet werden soll, bereits verbindlich am maßgeblichen Stichtag bestellt worden sein.

Normenkette:

EStG § 7g ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin eine Rücklage nach § 7g Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zum 31.12.1999 bilden durfte.

Die verheirateten Kläger werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielt im wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG. Die Klägerin war seit 1998 als selbständige Hausverwalterin tätig und erzielte insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG.