BFH - Urteil vom 22.01.2004
IV R 65/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStR (1993) R 35;
Fundstellen:
BB 2004, 1047
BB 2004, 706
BFH/NV 2004, 711
BFHE 205, 168
DB 2004, 849
DStR 2004, 547
ZfIR 2004, 566
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 266/2000

Rücklage für Ersatzbeschaffung

BFH, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen IV R 65/02

DRsp Nr. 2004/4204

Rücklage für Ersatzbeschaffung

»1. Die für die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung erforderliche Funktionsgleichheit des Ersatzwirtschaftsguts ist grundsätzlich nur erfüllt, wenn das neue Wirtschaftsgut in demselben Betrieb hergestellt oder angeschafft wird, dem das entzogene Wirtschaftsgut diente.2. Ausnahmsweise ist die Übertragung stiller Reserven auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen nach den Grundsätzen der Ersatzbeschaffungsrücklage zulässig, wenn die Zwangslage durch Enteignung oder höhere Gewalt zugleich den Fortbestand des bisherigen Betriebs selbst gefährdet oder beeinträchtigt hat.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStR (1993) R 35;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb 1983 einen Hof in A, Schleswig-Holstein, den er seinem Sohn zur Nutzung überließ. Nach einer im Jahr 1989 durchgeführten Betriebsprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die steuerliche Anerkennung des Pachtvertrags und ging stattdessen von einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag aus. Entsprechend einer damals geltenden Rechtsauffassung wurden die Wirtschaftsgüter danach beim Nutzungsberechtigten bilanziert und der Kläger verzichtete fortan darauf, einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft zu ermitteln.