Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden in den Streitjahren 1986 und 1987 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft. Den Gewinn ermittelte er für das Normalwirtschaftsjahr der Land- und Forstwirte nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Bestandsvergleich, seine Umsätze versteuerte er bis zum 31. Dezember 1985 gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nach Durchschnittsätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Zum 1. Januar 1986 ging er nach § 24 Abs. 4 UStG zur Regelbesteuerung über.
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