FG München - Urteil vom 30.07.2002
1 K 1772/01
Normen:
EStG § 13a ; EStG § 6b Abs. 3 ; EStG § 6b Abs. 7 ; EStG § 6c ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1510

Rücklagenauflösung nach Bestandskraft eines Steuerbescheides bei abweichendem Wirtschaftsjahr; Einkommensteuer 1992

FG München, Urteil vom 30.07.2002 - Aktenzeichen 1 K 1772/01

DRsp Nr. 2002/17133

Rücklagenauflösung nach Bestandskraft eines Steuerbescheides bei abweichendem Wirtschaftsjahr; Einkommensteuer 1992

Ein seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelnder Landwirt kann den Gewinn eines Wirtschaftsjahres nicht durch die nachträgliche Änderung des einmal ausgeübten Wahlrechts hinsichtlich der gewinnwirksamen Teilauflösung einer nach § 6c Abs. 1 EStG i.V.m. § 6b Abs. 3 und 7 EStG gebildeten Rücklage ändern, wenn dieser anteilig in einem zwar auf Null DM lautenden aber bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid berücksichtigt ist. Eine Teilauflösung der Rücklage kann auch nicht nur mit Wirkung für die noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung des zweiten das Wirtschaftsjahr betreffenden Veranlagungsjahres aufgelöst werden.

Normenkette:

EStG § 13a ; EStG § 6b Abs. 3 ; EStG § 6b Abs. 7 ; EStG § 6c ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine Rücklage nach 6c Einkommensteuergesetz (EStG) noch gewinnerhöhend aufgelöst werden kann, wenn ein davon betroffener, auf Null DM lautender Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist.

Die verheirateten und zusammen veranlagten Kläger erzielen u. a. Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Betrieb mit einem zum 30.06. endenden Wirtschaftsjahr (Wj). Den Gewinn, der nicht einheitlich und gesondert festgestellt wird, ermitteln sie gem. § 13 a EStG.