I.
Streitig ist, ob eine Rücklage nach 6c Einkommensteuergesetz (EStG) noch gewinnerhöhend aufgelöst werden kann, wenn ein davon betroffener, auf Null DM lautender Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist.
Die verheirateten und zusammen veranlagten Kläger erzielen u. a. Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Betrieb mit einem zum 30.06. endenden Wirtschaftsjahr (Wj). Den Gewinn, der nicht einheitlich und gesondert festgestellt wird, ermitteln sie gem. § 13 a EStG.
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