Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft des Klägers (Kl.) eine nach § 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst hat.
Die Kl. sind miteinander verheiratet; für das Streitjahr 1996 hat der Kl. die getrennte Veranlagung beantragt.
Der Kl. erzielt im Wesentlichen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt der Kl. seit dem 01.10.1982 aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen in einer Größe von ca. 60 ha, die im Ganzen verpachtet sind. Den forstwirtschaftlichen Betrieb führt der Kl. selbst. Den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte der Kl. im Wege des Bestandsvergleichs nach §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 EStG.
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