FG Niedersachsen - Urteil vom 06.06.2001
2 K 822/98
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ; EStG § 6b ;
Fundstellen:
EFG 2002, 186

Rücklagenübertragung; Zusammengefasste Bilanzposition; Einzelbewertung; Flurstück; Überpreis; Teilwertabschreibung - Übertragung einer Rücklage auf eine zusammengefasste Bilanzposition erfolgt gleichmäßig auf alle darin enthaltenen Wirtschaftsgüter; wegen Verfalls des Bodenrichtwertes erfolgte Teilwertabschreibung ist anteilig auch auf gezahlten Überpreis vorzunehmen

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.06.2001 - Aktenzeichen 2 K 822/98

DRsp Nr. 2002/1165

Rücklagenübertragung; Zusammengefasste Bilanzposition; Einzelbewertung; Flurstück; Überpreis; Teilwertabschreibung - Übertragung einer Rücklage auf eine zusammengefasste Bilanzposition erfolgt gleichmäßig auf alle darin enthaltenen Wirtschaftsgüter; wegen Verfalls des Bodenrichtwertes erfolgte Teilwertabschreibung ist anteilig auch auf gezahlten Überpreis vorzunehmen

1. Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung sind Flurstücke grds. jedes für sich mit einem eigenen Buchwert in den Büchern und Bilanzen anzusetzen. Denn einzelne Flurstücke einer Gesamtfläche sind jeweils selbständig Gegenstand des Rechtsverkehrs. 2. Werden Flurstücke entgegen dem Grundsatz der Einzelbewertung als eine aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern bestehende Bilanzposition erfasst und wird eine § 6 b-Rücklage auf diese zusammengefasste Bilanzposition übertragen, so ist von einer gleichmäßigen Übertragung auf alle darin enthaltenen Wirtschaftsgüter auszugehen. 3. Wird bei Erwerb von Grund und Boden ein Überpreis gezahlt, so ist eine etwaige Teilwertabschreibung in prozentualer Höhe auch auf den Überpreis vorzunehmen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ; EStG § 6b ;

Tatbestand: