BFH - Beschluß vom 31.03.2000
VII B 62/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; StBerG § 46 Abs. 1 S. 2 ; StBerV § 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1251

Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter? Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz

BFH, Beschluß vom 31.03.2000 - Aktenzeichen VII B 62/99

DRsp Nr. 2000/6007

Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter? Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz

1. Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, da es sich ausdrücklich aus § 2 Abs. 2 Buchst. a MdF-AnO ergibt, dass für die Zulassung zu einem steuerberatenden Beruf im Anschluss an die Lehrzeit eine mindestens zehnjährige steuerrechtliche Berufserfahrung erforderlich ist. Die Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, dass die geforderte Voraussetzung erfüllt sein kann, wenn die Zeit von 10 Jahren mehr oder weniger geringfügig unterschritten ist. 2. Zu den Anforderungen an Divergenzrügen, die sich auf BFH-Entscheidungen beziehen, die sich mit der Rücknahme der Bestellung zu einem steuerberatenden Beruf in den neuen Bundesländern (Beitrittsgebiet) befassen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; StBerG § 46 Abs. 1 S. 2 ; StBerV § 19 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt ihre Ausbildung in den alten Bundesländern. Am 20. Januar 1981 bestand sie ihre Abschlussprüfung als Steuerfachgehilfin. Seitdem war sie bis Mitte 1990 bei verschiedenen Steuerberatern in den alten Bundesländern tätig. Daneben war sie in der Zeit von Februar 1984 bis Dezember 1987 "zeitweise an den Wochenenden und nach Dienstschluss unentgeltlich zur Vertiefung ihrer Kenntnisse im Verfahrensrecht" bei Steuerbevollmächtigten tätig.