I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist mit Urkunde vom 8. August 1990 von der Bezirksverwaltungsbehörde "gem. der Steuerberatungsordnung vom 27.06.1990 als Steuerbevollmächtigter zum 15.08.1990" bestellt worden. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Oberfinanzdirektion --OFD--) hat die Bestellung mit Bescheid vom 11. Dezember 1991 zurückgenommen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 17. Februar 1998 (I 43/96) ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 28. Juni 1999 VII B 147/98 (BFH/NV 2000, 92) als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Rechtskraft des Urteils beantragte der Kläger beim Ministerium der Finanzen, ihn endgültig als Steuerberater zu bestellen, und berief sich darauf, dass er neue Tatsachen vortragen könne, die ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens zu seinen Gunsten rechtfertigten.
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